WAG Nachrichten

Offener Brief: Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Persönlichen Assistenz

Neue Richtlinie für Persönliche Assistenz im Burgenland: Interessensvertretungen fordern Überarbeitung

Am 10. Jänner wurden die neuen Richtlinien für Persönliche Assistenz im Burgenland veröffentlicht. Angekündigt wurde ein Vorreiter-Dokument, das aus einer Zusammenschau aller Bundesländer entstehen sollte.  Nun liegt eine Richtlinie mit formalen Fehlern vor, die Verbesserungen, jedoch auch viele Hürden für Assistenznehmer:innen bringt.

Positiv an der neuen Richtlinie ist, dass auch junge Menschen mit Behinderungen bereits ab dem 14. Lebensjahr Persönliche Assistenz in Anspruch nehmen können. Weiters wird niemand aufgrund der Art der Behinderung ausgeschlossen. Leider ist das Stundenausmaß gering, ganze Lebensbereiche werden ausgespart und gestaffelte Stundensätze benachteiligen Menschen mit hohem Assistenzbedarf. Deshalb fordern Interessensvertretungen mit einem offenen Brief Soziallandesrat Illedits auf die Richtlinie zu überarbeiten. Damit behinderte Menschen im Burgenland zukünftig selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden möglich wird.

Sehr geehrter Herr Soziallandesrat Illedits,

im Landesamtsblatt von 10. Jänner 2020 wurden die Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Persönlichen Assistenz veröffentlicht. Diese wurden von Menschen mit Behinderungen schon mit Spannung erwartet.

Trotz vieler Bemühungen wurden keine Interessensvertretungen behinderter Menschen in die Erarbeitung der Richtlinie eingebunden. Die WAG hatte die Gelegenheit in einem persönlichen Gespräch wichtige Forderungen vorzubringen. Auch nach mehrmaliger Nachfrage konnte weder BIZEPS noch die WAG einen Entwurf der Richtlinie begutachten. Da diese nun schon in Kraft getreten ist übermitteln wir unsere Einwände in einem offenen Brief und ersuchen Sie, die Richtlinie zu überarbeiten.

Wir begrüßen das Bemühen einen rechtlichen Rahmen für Persönliche Assistenz im Burgenland zu schaffen. Positiv an der neuen Richtlinie ist, dass Persönliche Assistenz von Menschen mit Behinderungen ab dem 14. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Weiters gilt die Richtlinie für alle Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Art der Behinderung. Das ist ein wichtiger Schritt.

Leider gibt es aber einige Punkte, die den Zugang zu Persönlicher Assistenz schwierig gestalten. Die Richtlinie weist auch formale Schwächen auf, da ganze Absätze fehlen.

Deshalb möchten wir Folgendes anmerken:

§2 Förderzweck

Im Förderzweck ist ausschließlich von Freizeit die Rede. Grundbedürfnisse wie Tolettengang, Essen / Kochen oder Haushaltsführung sowie Elternschaft fehlen gänzlich.

§3 (1) Menschen ohne Pflegegeldbezug und Personen mit Pflegegeldstufe 1 und 2 können Persönliche Assistenz nicht in Anspruch nehmen.

§3 Absatz 3 und 4 fehlen

§4 Hier fehlen Absatz 3 und 4 (Auf diese wird in §7 hingewiesen).

§5(1) Förderausmaß: Die Förderung von maximal 160 Stunden pro Monat stellt eine Erhöhung zum bisherigen Förderausmaß von 40 Stunden dar. Jedoch bedeutet die Begrenzung auf 160 Stunden, dass Menschen mit einem hohen Assistenzbedarf kein selbstbestimmtes Leben in einer eigenen Wohnung leben können. Dieses Höchstmaß ergibt eine Unterstützung von ca. 5.5 Stunden pro Tag. Bei einem höheren Bedarf ist also ein selbstbestimmtes Leben unmöglich, auch wenn das Pflegegeld zur Gänze für Persönliche Assistenz verwendet wird.

§5 (2) Je nach Ausmaß der beruflichen Tätigkeit reduziert sich die Stundenanzahl, die gewährt werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob arbeitende Menschen weniger Erholung benötigen und ob Menschen mit Behinderungen schlechter gestellt werden sollen, die einer Arbeit nachgehen?

§5 (5) Die gewährten Stundensätze sind unterschiedlich. Je höher der Bedarf an Persönlicher Assistenz ist, desto weniger wird pro Stunde bezahlt. Bei einem maximalen Bedarf von 20 Stunden werden 28 € pro Stunde gefördert, Bei einem Bedarf von 150 stunden und mehr nur 25 € pro Stunde. Wie sollen Menschen mit einem hohen Förderbedarf einen hohen Selbstbehalt finanzieren? Warum werden diese für den hohen Bedarf schlechter gestellt? Daneben werden keine genauen Förderbeträge angegeben. Es heißt „bis zu…“.

§7 (1) Der Verweis auf §4 Absatz 1-4 führt ins Leere. §4 verfügt nur über zwei Absätze, die nichts über das Förderausmaß aussagen.

§9 (1) Die Förderung von Persönlicher Assistenz wird im Nachhinein überwiesen. Das bedeutet, dass Assistentznehmer:innen die Beträge vorfinanzieren müssen. Das ist für viele Personen nicht möglich. Die Rahmenbedingungen für die Abwicklung der Dienstleistung sind kaum ausformuliert. So fehlen arbeitsrechtliche Vorgaben gänzlich.

Zusammenfassend stellen wir fest: Das gewährte Stundenausmaß von maximal 160 Stunden pro Monat ist für viele behinderte Menschen unzureichend und nicht bedarfsgerecht. Ein selbstbestimmtes Leben ist also für viele Personen nicht möglich. Weiters bleiben Menschen mit Pflegegeldstufe 1 und 2 sowie keinem Pflegegeldbezug ausgelschlossen. Menschen mit Behinderungen, die einer Arbeit nachgehen, bekommen weniger Persönliche Assistenz. Sie werden benachteiligt und können ihre Freizeit nicht selbstbestimmt gestalten. Menschen mit höherem Assistenzbedarf bekommen einen niedrigeren Stundensatz pro Assistenzstunde. Das stellt eine Diskriminierung dar. Die Abwicklung der Förderung ist für viele Menschen mit Behinderungen schwierig, da sie die Persönliche Assistenz vorfinanzieren müssen.

Wir fordern, dass die Richtlinie unter Einbindung von Interessensvertretungen behinderter Menschen überarbeitet wird, damit Menschen mit Behinderungen endlich ein selbstbestimmtes Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im Burgenland möglich wird.

BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben

Selbstbestimmt Leben Österreich (SLIÖ)

WAG – Assistenzgenossenschaft

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