Das Urteil vom 31. März 2023 zeigt auf, was viele Eltern und auch wir als Assistenz- Servicestelle nicht nachvollziehen können. Es ist nicht zu erklären, warum ein sehbehindertes Kind keine Persönliche Assistenz für die Durchführung physikalischer Experimente in Anspruch nehmen kann und eine Rollstuhlfahrer:in schon. Oder warum der Unterstützungsbedarf eines Kindes mit niedriger Pflegegeldstufe nicht durch Persönliche Assistenz abgedeckt werden soll. Es braucht gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle Kinder mit Behinderung. Dafür kann diese richterliche Entscheidung richtungweisend sein.
, meint Jasna Puskaric, geschäftsführende Vorständin der WAG Assistenzgenossenschaft.
Es ist also notwendig, dass Kinder mit Sinnesbehinderung oder Schüler:innen aus dem Autismusspektrum diesen Zugang zu Persönlicher Assistenz erhalten. Ganz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, welche Österreich bereits 2008 ratifiziert hat.
Der Klagsverband brachte 2021 nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch mit dem Bildungsministerium diese erste Verbandsklage nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ein. Die Republik kann bis 2. Mai Berufung einlegen.
Weil es um die Zukunft unserer Kinder geht
„ür Schüler:innen mit Behinderungen ist ein Zugang zum Bildungssystem der Grundstein für die Möglichkeiten im weiteren Leben. Eltern und Kinder werden mit vielen Hürden und Vorbehalten konfrontiert. Die Inanspruchnahme von Persönlicher Assistenz für Schulkinder öffnet Türen für die berufliche und persönliche Zukunft. Wir hoffen sehr, dass dieses Urteil den Anstoß für eine bedarfsgerechte Persönliche Assistenz für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in Bildungseinrichtungen gibt.
, schließt die Vorständin.
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